| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen1.1 Unseren Lieferungen, Leistungen und Angeboten liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers und von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers haben keine Gültigkeit. 1.2 Nur unsere Prokuristen und Geschäftsführer sind befugt, von diesen AGB abweichende Vereinbarungen mit dem Besteller schriftlich zu treffen. Generell bedürfen Änderungen dieser AGB und Nebenabreden grundsätzlich zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 1.3 Unsere AGB gelten – auch ohne besondere Inbezugnahme – für alle Folgegeschäfte zwischen uns und dem Besteller. Mit der Erfüllung eines Auftrages oder der Annahme von Leistungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an. Sofern laufende Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller bestehen, werden Änderungen oder Neufassungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Zusendung der Auftragsbestätigung Vertragsbestandteil, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. 1.4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. 2. Angebote – Nebenabreden – Vertragsinhalte2.1 Unsere Angebote sind noch freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen. 2.2 Die Angaben in unseren Katalogen und technischen Unterlagen sind unverbindliche Verarbeitungshinweise, nicht jedoch als Zusicherungen oder Garantien zu verstehen. Zusicherungen oder Garantien über Eigenschaften oder die Verwendbarkeit der Ware liegen nur vor, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnen. 2.3 In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. 3. RücktrittsvorbehaltWir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung ohne unser Verschulden auf technische Schwierigkeiten oder höhere Gewalt stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistung unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Dies gilt insbesondere für Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verknappung oder abnorme Verteuerung von Rohstoffen, Transportmitteln oder Arbeitskräften oder im Falle des Ausbleibens der Selbstbelieferung. 4. Zahlungsbedingungen4.1 Unsere Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, für eine Lieferung ab Werk ohne Verpackung sowie für alle Leistungen ausschließlich Versicherung und Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird von uns in jedem Fall mit dem am Tag der Leistung geltenden gesetzlichen Satz zusätzlich berechnet. 4.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Bestellers veranlasst werden, sind von ihm zu tragen. Er hat insbesondere Kosten, die durch von ihm gewünschte Abweichungen von Vorlagen entstehen, nach Aufwand zu bezahlen. 4.3 Fertigen wir zur Durchführung oder Vorbereitung des Auftrages auf Wunsch des Bestellers Muster, Prägestempel, Probesätze, Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees, Druckzylinder o.ä. an, hat der Besteller auf Verlangen die Herstellungskosten zu zahlen, und zwar auch dann, wenn der Auftrag nicht zur Ausführung kommt. 4.4 Wir sind zur Fakturierung unserer Lieferungen und Leistungen ab Bekanntgabe der Versandbereitschaft oder, sofern wir die Ware ausnahmsweise versenden, der Absendung berechtigt. Gleiches gilt für in sich geschlossene Teilleistungen und -lieferungen. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlags- und Vorschusszahlungen, insbesondere für entstehende Materialkosten, zu verlangen. Alle Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab ihrem Datum ohne Abzug auf eines unserer Konten oder an unserem Sitz zu zahlen; bei Nichtleistung tritt unmittelbar Verzug ein. Wechsel und Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an, Wechsel im Übrigen nur, wenn sie zahlbar Schermbeck gestellt sind. Die Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Besteller. 4.5 Gegen Forderungen des Unternehmers kann nur mit rechtskräftigen oder unbestrittenen Gegenforderungen aufgerechnet werden. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er dieses nicht aufgrund eines unbestrittenen oder rechtskräftigen Anspruchs geltend macht. 4.6 Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, kann der Unternehmer Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, wobei sonstige Rechte des Unternehmers unberührt bleiben. 4.7 Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers oder wenn dieser sonstige wesentliche Verpflichtungen nicht einhält, sind wir darüber hinaus berechtigt, alle anderen offenen Forderungen sofort fällig zu stellen. Wir sind berechtigt, während der Dauer des Verzugs unsere weitere Leistung von der Abschlagszahlung im Wert unserer geleisteten Arbeiten abhängig zu machen. Wir dürfen die Bearbeitung des Auftrags einstellen und seine Fortführung davon abhängig machen, dass der Besteller Sicherheit in Höhe des Gesamtauftragswerts leistet. Hierzu werden wir ihm eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Erfüllung oder Leistung ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten werden. 4.8. Die Bestimmungen der Ziffer 4.7 gelten auch, falls uns nach Vertragsschluss bekannt wird, dass der Besteller seine Zahlungen eingestellt hat oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist, die unseren Zahlungsanspruch ernsthaft gefährdet. 5. Lieferpflichten – Versand - Gefahrübergang5.1 Unsere Lieferverpflichtung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Vom Besteller vorgeschlagene Rohmaterialien müssen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verwenden. 5.2 Leihverpackungen/-container/-paletten, die als solche in der Rechnung oder im Lieferschein kenntlich gemacht sind, sind sofort zu entleeren und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungserteilung in sauberem und einwandfreiem Zustand fracht- und kostenfrei zurückzuschicken. Der Käufer hat hierfür die in der Rechnung oder im Lieferschein bezifferte, nicht verzinsliche Kaution zu zahlen. Er erhält sie zurück, sobald der Unternehmer die Leihverpackung fristgemäß und in ordnungsgemäßen Zustand zurück erhält. Kosten für die notwendige Reinigung, Instandsetzung und den Ersatz der Leihverpackung werden von der Kaution einbehalten; desgleichen Verzögerungsgebühren in Höhe von 5 % der Kaution für jeden angefangenen Monat der Rückgabeverspätung. 5.3 Wir dürfen Aufträge durch Dritte ausführen lassen. Wir dürfen auch in Teilen liefern, sofern der Besteller nicht ausnahmsweise an der Teilerfüllung kein Interesse hat. 5.4 Warensendungen versichern wir nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren. 5.5 Wenn wir keine besondere Versandvorschrift erhalten, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt. Schreibt der Empfänger Expressgut vor, wird die Expressdifferenz in Rechnung gestellt. 5.6 Die Gefahr des von uns nicht zu vertretenden Untergangs und der nicht von uns zu vertretenden Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung in unserem Auslieferungslager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Besteller über. 5.7 Auf Verlangen treten wir Ansprüche an den Besteller ab, die uns gegen ein von uns beauftragtes Transportunternehmen zustehen. 5.8 Gerät der Besteller mit dem Abruf der Abnahme oder Abholung der Ware in Verzug oder ist eine Verzögerung des Versandes oder der Zustellung von ihm zu vertreten, so sind wir unbeschadet weitergehender Ansprüche berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Frist a) in Höhe der nicht abgenommenen Mengen vom Vertrag zurückzutreten oder b) die Ware auf seine Kosten und Gefahr bei uns oder einem Dritten einzulagern und ihm Kosten in Höhe von mindestens 0,5 % des sich auf die nicht abgenommenen Mengen belaufenden Rechnungsbetrages für jede angefangene Woche der Lagerung zu berechnen – insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen - oder c) die nicht abgenommenen Mengen anderweitig bestmöglich (§ 254 BGB) zu verwerten. 6. Liefertermine und –fristen6.1 Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben und stehen unter der Bedingung, dass wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden. Lieferfristen beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem wir uns mit dem Kunden über alle Vertragspunkte geeinigt haben. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, sind gleichzeitig ein neuer Liefertermin und eine Lieferfrist zu vereinbaren. Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Besteller seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum. 6.2 Der Besteller kann 4 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Unternehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Unternehmer in Verzug. Nach erfolglosem Ablauf ist der Besteller berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz entsprechend Ziffer 8 zu verlangen. 6.3 Bei Lieferverträgen auf Abruf dürfen wir die Herstellung der Waren auf einen Zeitraum von drei Monaten verteilen. Ruft der Besteller die Ware nach Aufforderung nicht ab oder teilt er sie nicht ein, können wir dem Besteller hierzu eine angemessene Frist setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf dürfen wir die Ware selbst aufteilen, die Teilmenge liefern oder wegen des nicht ausgeführten Teils des Liefervertrags Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Auf diese Folgen haben wir in der Aufforderung hinzuweisen. 7. Pflichtverletzung des Unternehmers7.1 Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. 7.2 Zudem haften wir dem Grunde nach für einfache Fahrlässigkeit, auch durch unsere leitenden Angestellten und unsere Erfüllungsgehilfen, soweit eine wesentliche Pflicht verletzt wird. Sofern wir für eine Verletzung einer wesentlichen Pflicht aufgrund einfacher Fahrlässigkeit haften, ist diese Haftung jedoch der Höhe nach auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 7.3 Weitere Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung gegen den Unternehmer sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Von diesen Beschränkungen unberührt bleibt unsere Haftung für Körperschäden und für den Fall, dass wir eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen haben oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Eine Garantieübernahme muss ausdrücklich als solche bezeichnet schriftlich durch uns erfolgen und begründet eine Haftung im Rahmen des Garantieversprechens. 7.4 Sind bereits Teillieferungen erfolgt, beschränken sich das Rücktrittsrecht und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf die ausstehende Lieferung, es sei denn, die Teillieferung ist für den Besteller insgesamt ohne Interesse. Diese Ziffer gilt auch für den Fall, dass dem Unternehmer die Leistung unmöglich wird. Soweit dem Unternehmer während seines Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich wird, haftet er gleichwohl nach Maßgabe dieser Ziffer, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde. 7.5 Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 6 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. 7.6. Sofern wir von uns erteilten Weisungen nicht abweichen, sind wir nicht verpflichtet zu prüfen, ob von uns durchgeführte Aufträge Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte) verletzen. Der Besteller hat uns von einer Inanspruchnahme freizustellen. 8. Gewährleistung8.1 Der Unternehmer haftet für alle Mängel, die, gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, innerhalb von einem Jahr auftreten. Vorstehende Bestimmung gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634 a BGB längere Verjährungsfristen vorschreibt. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. 8.2 Wir leisten Gewähr für von uns erbrachte Leistungen und von uns beschaffte oder gelieferte Waren. Mängel eines etwa vom Besteller beigestellten Materials verpflichten uns nicht zur Gewährleistung. 8.3 Der Besteller hat offensichtliche Fehler unverzüglich nach Lieferung bei dem Unternehmer unter Angabe aller zweckdienlichen Informationen durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Unternehmer anzuzeigen. Verstößt der Besteller gegen diese Anzeigepflicht, gilt die gelieferte Ware als genehmigt mit der Folge, dass jegliche Gewährleistungsansprüche entfallen. 8.4 In bezug auf verdeckte Mängel gilt Ziffer 8.3 gilt insoweit entsprechend, als dass diese unverzüglich nach deren Feststellung anzuzeigen sind. 8.5 Mängel an nur einem Teil unserer Leistungen berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung. 8.6 Die Verpflichtung des Unternehmers beschränkt sich auf die kostenlose Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung binnen einer angemessenen Frist. Schadhafte Ware darf nur nach vorheriger Anzeige an den Unternehmer zurückgesandt werden. Für nachgebesserte Ware wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Werkes Gewähr aufgrund des Werk- (-lieferungs-) -vertrages geleistet. 8.7 Wenn der Unternehmer beide Arten der Nacherfüllung verweigert, wenn die dem Besteller zustehende Art der Nacherfüllung im zweiten Versuch fehlgeschlagen ist oder für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Rücktritt, Herabsetzung der Vergütung oder Schadensersatz verlangen. Sofern der Besteller Rücktritt wählt, besteht daneben kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen ist ausgeschlossen. 8.8 Die Gewährleistung gilt nur zugunsten des Erstabnehmers. Ausgeschlossen von einer Abtretung sind die dem Besteller gegenüber dem Unternehmer bestehenden Rechte auf Gewährleistung sowie die Gewährleistungsansprüche selbst. 8.9 Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der auftretende Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit besteht, dass der Besteller einen Mangel nicht gem. Ziffer 8.3 angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder das Werk unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist. 8.10 Beruht ein Mangel unserer Leistung auf Materialien oder Leistungen, die wir von Dritten bezogen haben, können wir Gewähr dadurch leisten, dass wir unsere Ansprüche gegen den Dritten an den Besteller abtreten, sofern wir die Mangelhaftigkeit nicht bei sorgfältiger Prüfung hätten erkennen können und der Besteller durch die Abtretung eine unserer Gewährleistungsverpflichtung vergleichbare Stellung erhält. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung endet erst mit der endgültigen Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen den Dritten. 9. Gesamthaftung9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Ziffern 8. und 8. vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung. 9.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 10. Eigentumsvorbehalt10.1 Wir erwerben für von uns verarbeitete Ware unabhängig davon, ob wir diese mit eigener Ware verbinden, einen Miteigentumsanteil, dessen Höhe dem Verhältnis des Werts unserer Leistung zum Wert der bearbeiteten Ware entspricht. 10.2 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, künftig entstehender Forderungen und Einlösung von Schecks und Wechseln unser Eigentum. Ist mit dem Besteller das Akzeptantenwechselverfahren vereinbart, tritt Erfüllungswirkung zusätzlich zur Werklohnzahlung nur dann ein, wenn wir von der Wechselhaftung befreit sind. In diesem Zusammenhang ausgestellte Wechsel müssen jeweils bei der Bank zum Diskont eingereicht werden, über welche die entsprechende Zahlung per Scheck oder Überweisung vorgenommen wurde. 10.3 Der Besteller ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen: a) die Befugnis des Bestellers im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Unternehmer wenn der Besteller mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung des Unternehmers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Das Herausgabeverlangen gilt, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist, nicht als Ausübung des Rücktrittsrechts. Der Unternehmer ist berechtigt, nach Werklohnzahlung den Besteller binnen angemessener Frist neu zu beliefern. Anderenfalls wird der Unternehmer die zurückgenommene unverarbeitete Vorbehaltsware bestmöglich (§ 254 BGB) verwerten. b) durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an den neuen Sachen. Die Be- und Verarbeitung vom Unternehmer gelieferter und noch in seinem Eigentum stehender Ware erfolgt stets im Auftrag des Unternehmers, ohne dass dem Unternehmer Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Werks zu den anderen mitverarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erwirbt der Besteller jetzt oder später Eigentumsanteile an der neuen Sache, so überträgt er diese Anteile schon jetzt auf den Unternehmer. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für das unter Vorbehalt gelieferte Werk. Dem Unternehmer verbleibt das Anwartschaftsrecht hinsichtlich des Eigentumserwerbs an der Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit einer anderen Sache in der Weise verbunden, dass die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist, so steht die Hauptsache im alleinigen Eigentum oder Miteigentum des Bestellers, so überträgt er diese ebenfalls schon jetzt auf den Unternehmer. Erwirbt der Besteller später durch Verarbeitung, Zahlung des Werklohns oder auf andere Weise das Eigentum oder Miteigentum an der Hauptsache, so überträgt er es schon jetzt auf den Unternehmer. c) der Besteller tritt dem Unternehmer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware an seine Abnehmer oder gegenüber Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Werk selbst veräußert wurde, oder eine neue Sache, die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstanden ist, oder im Vorbehaltseigentum des Unternehmers steht. Sofern beim Abnehmer des Bestellers ein Abtretungsverbot besteht, hat er dieses dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Besteht zwischen Besteller und Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich die uns im Voraus abgetretene Forderung auf den anerkannten Saldo. Hat der Besteller zuvor diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die Forderung gegen den Factor an den Unternehmer ab. Der Unternehmer nimmt diese Abtretung an. Der Unternehmer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Besteller ist aber verpflichtet, dem Unternehmer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Drittschuldner mit Namen und Anschrift, Höhe der einzelnen Forderung, Rechnungsdatum usw., aufzugeben. Die Abtretung ist den Abnehmern bekannt zugeben und dem Unternehmer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange im ordentlichen Geschäftsgang selbst einzuziehen, wie ihm der Unternehmer keine andere Weisung erteilt. Der Besteller bevollmächtigt den Unternehmer, sobald der mit einer Zahlung in Verzug kommt, oder sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Unternehmer kann in diesem Fall verlangen, dass der Besteller ihm die Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderung durch seinen Beauftragten anhand der Buchhaltung gestattet. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind zur Überweisung gesondert aufzuheben. d) der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Unternehmers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. e) der Besteller ist nicht zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware berechtigt. Von Pfändungen der Vorbehaltsware ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen. f) der Besteller ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, dem Unternehmer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware – auch soweit sie verarbeitet ist – sowie eine Aufstellung der Forderung gegenüber Drittschuldnern nebst Rechnungsabschriften zu übersenden. g) nimmt der Unternehmer aufgrund seines Eigentumsvorbehalts die gelieferte Ware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Unternehmer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Unternehmer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware auch durch deren freihändigen Verkauf befriedigen. h) der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Unternehmer. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasserschäden zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der in Satz 2 genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder aus sonstigen Ersatzansprüchen zustehen, an den Unternehmer in Höhe dessen Forderungen ab. i) Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Unternehmer im Interesse des Bestellers eingegangen ist. j) der Besteller verpflichtet sich, bei Bedarf oder auf Anforderung jederzeit bei der Erstellung des Nämlichkeitsnachweises unter anderem durch Offenlegung geeigneter Unterlagen mitzuwirken. Der Unternehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Unternehmer. k) Der Besteller bestellt uns mit der Übergabe der Waren, die er uns zur Ausführung des Auftrages überlässt, hieran für alle gegenwärtigen und künftigen Waren aus der Geschäftsverbindung ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. l) Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Besteller auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen. 11. Urheberrechte11.1 Von uns gefertigte Entwürfe und Vorlagen sind urheberrechtlich geschützt und gehören uns. Sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, dies ist zur Ausführung des Auftrages unverzichtbar. 11.2 Urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen wir dem Besteller nur insoweit, als dies zum zweckgebundenen Einsatz der von uns erstellten Arbeiten erforderlich ist. 12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht12.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Pflichten ist unser Sitz in Schermbeck. 12.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Duisburg. Der Unternehmer hat jedoch das Recht, den Besteller auch in einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. 12.3 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, jedoch nicht die Vorschriften des UN-Kaufrechts.
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